Neuapostolische Kirche
Fotografie im Gottesdienst
◼ Die Rechte ↑
„Besser als einer, der weiß, was recht ist, ist einer, der liebt, was recht ist; und besser als einer, der liebt, was recht ist, ist einer der Begeisterung fühlt für das, was recht ist“, sagte der chinesische Philosoph Laotse (6. Jahrhundert v.Chr.).
Die Kamera aus der Originalverpackung herauszuholen, ist rechtlich unbedenklich. Sie einzuschalten und auf Nachbars Terrasse auszurichten kann bereits vor dem Auslösen Probleme bereiten. Ein Kapitel mit scheinbar langweiligen, aber ganz und gar nicht unspaßigen Paragraphen.
Was ist Recht? Welche Gesetze schützen mich und andere, wenn ich fotografiere? Ausschlaggebend sind die rechtlichen Grundlagen der jeweiligen Länder, in denen der Fotograf tätig wird.
Über die Regelungen in Europa informieren die folgenden Seiten. Welche Ausnahmeregeln kennt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)? Was muss ich und was müssen andere beachten, wenn meine Bilder veröffentlicht werden?
◼ Das Recht am eigenen Bild ↑
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten“, erklärt § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).
Das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in verschiedenen richterlichen Auslegungen ganz nah mit dem deutschen § 1 Grundgesetz in Verbindung gebracht („Die Würde des Menschen ...“) und in einer Zeit von sozialen Netzwerken, Stockfotografie aber auch von unzähligen Internetseiten von Kirchengemeinden ein schnell verletztes Gut.
Ein Pardon gegen Verstöße gibt es selten. Insbesondere die auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien sind ganz scharf auf den nächsten Fehltritt und lassen sich Unterlassungserklärung und Anwaltskosten gut bezahlen. Es lohnt sich also – zu Gunsten der eigenen Brieftasche wie auch aus ganz einfachen Gründen der Nächstenliebe – das klar beschriebene Gesetz bei allem Engagement zu beachten.
Das Recht am eigenen Bild beschreibt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob er fotografiert wird und ob und in welchem Zusammenhang diese Bilder veröffentlicht werden. Die Einwilligung des abgebildeten Menschen ist zuvor einzuholen; bekanntermaßen ist dabei die schriftliche Fassung die sicherste. In einem sogenannten Model-Release können Art und Umfang der Bildverwendung, Vergütungsansprüche und eventuelle Einschränkungen beschrieben und unterschrieben werden.
Wird eine minderjährige Person abgebildet, ist in der Regel das Einverständnis beider Erziehungsberechtigten notwendig. Einzige Ausnahme ist die interpretationsfähige ‚erreichte Einsichtsfähigkeit‘ von Personen zwischen 12 und 18 Jahren.
Unerheblich ist übrigens, ob auf dem Bild eine oder mehrere Personen erkennbar sind. Sobald eine Person aufgrund äußerer Erscheinung erkennbar ist oder Rückschlüsse auf ihre Person möglich sind, bedarf es der Einwilligung.
Jedoch werden vier Ausnahmen im § 23 des KunstUrhG beschrieben, bei denen die Einwilligung der abgebildeten Person entfallen kann:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Werden Personen abgebildet, die als Personen der Zeitgeschichte gewertet werden können, können Bilder veröffentlicht werden. Hierzu zählen Bilder von Bezirksämtern und Aposteln. – Die Intimsphäre dieser Personen darf indes nicht verletzt werden. Also weder der Apostel auf der Gartenliege noch die Bilder von Partner und Kindern, die sich auf Privatheit berufen können, sind gestattet.
- Bilder, auf denen die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind. Wenn das Hauptmotiv das Kirchengebäude ist und im Vordergrund mehrere Personen erkennbar sind, greift das Recht am eigenen Bild in der Regel nicht.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Wichtig ist: es muss eine öffentliche, frei zugängliche Veranstaltung sein, der Veranstalter muss das Fotografieren erlauben, es dürfen nicht einzelne Personen aus der Masse herausgehoben/porträtiert werden und die Veranstaltung selbst muss im Vordergrund der Aufnahme sein.
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Diese Ausnahmen gelten übrigens nicht oder nur eingeschränkt, wenn Bilder zu Werbeoder sonstigen kommerziellen Zwecken verwendet werden sollen.
Einen Freifahrtschein für Gruppen mit 4, 7, 10, 12, 23 oder wie viel Personen auch immer ... ist in der einschlägigen Rechtsprechung übrigens nicht existent. Diese ‚Gruppenbilder‘ sind ein hartnäckig kursierendes Märchen. Ist eine Person erkennbar, wird und bleibt es ernst. Im Zweifelsfall muss der Fotograf nachweisen, dass das Einverständnis aller vorliegt.
Verstößt ein Fotograf gegen das Recht am eigenen Bild kann er mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Unbefugte Aufnahmen von anderen Personen, die sich beispielsweise in ihrer Wohnung befinden, können aufgrund Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches übrigens mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden (§ 201a StGB)
Eine abschließende, verbindliche Aussage kann nur ein Rechtsanwalt anhand eines konkreten Bildes treffen. Insofern sind zuvor genannte Ausführungen exemplarisch.
◼ Das Urheberrecht ↑
Bei der Erstellung und Pflege von Internetseiten – aber auch zunehmend in sozialen Netzwerken – werden häufig fremde Bilder verwendet. Für die Nutzung muss eine eindeutige Genehmigung des Urhebers vorliegen. Der Schutz für Werke gilt nach deutschem Urheberrecht (UrhR) für einen Zeitraum von 50 beziehungsweise 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§§ 64,72 UrhR). Unterschieden wird dabei zwischen einfachen Lichtbildern und anspruchsvollen Lichtbildwerken. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und meist erst vor
Gericht möglich.
Fotografen sind Urheber (§§ 2,7 UrhR). Fotografen bestimmen, was mit ihren Werken geschehen darf; niemand anderes. Eine ungeklärte Verwendung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht (§§ 31 ff. UrhR).
Kein Bild sollte ohne Nennung des Urhebers veröffentlicht werden (außer, es wurde ausdrücklich vom Fotografen gewünscht/gestattet). Selbstverständlich darf auch kein Bild unter einem anderen Namen veröffentlicht werden. Das Urheberrecht ist immer personenbezogen und kann nicht auf eine andere Person oder eine Intuition übertragen werden. Eine Angabe „Bild: NAK [Gebietskirchenname]“ oder „Bild: privat“ oder „Bild: Archiv“ ist insofern inkorrekt (§§ 11 ff. UrhR).
Auf eine andere Person/Institution kann lediglich die Nutzung eines Bildes übertragen werden. Details hierzu regeln optimaler Weise entsprechende Nutzungs- und Verwertungsverträge, die beide Parteien (den Fotografen wie auch den Nutzer des Bildes) schützen und die persönliche, zeitliche, räumliche und sachliche Nutzung klären (§§ 31 ff. UrhR).
Die Rechte eines Urhebers regelt in Kontinentaleuropa das Urheberrecht (mit landesspezifischen Unterschieden) und nicht etwa das Copyright, dass in den USA und Großbritannien Anwendung findet, inhaltlich vom deutschen Urheberrecht aber in vielen Teilen abweicht. Werke unterstehen in Deutschland auch dann dem Urheberschutz, wenn sie nicht mit einem Kennzeichen (TM, ® oder ©) gekennzeichnet sind. Das gilt übrigens auch für dieses Buch.
Die Einhaltung des Urheberrechts ist elementar. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann Klagen auf Schadenersatz oder sogar strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt machen Bilder definitiv keinen Spaß mehr.
◼ Model Release ↑
Model Release
Um sicher zu stellen, dass das mündliche „Ja klar, bin ich einverstanden!“, auch nächste Woche noch uneingeschränkte Gültigkeit besitzt, bieten sich schriftliche Fassungen einer Willenserklärung an. Drei verschiedene Vertragstypen helfen je nach Einsatzzweck weiter; Muster verträge sind vielfach im Internet zu finden. Die rechtlich beste Lösung ist ein Vertragsentwurf, den ein Fachanwalt für einen konkreten Einsatz formuliert.
Model-Vertrag (Model Release)
- Vertrag zwischen Fotograf und Model, das die spätere Nutzung der Bilder beschreibt: Wer darf Bilder nutzen? Fotograf, Model, beide?
- Namensnennung bei Veröffentlichung (Name des Fotografen, Name des Models)?
- Vergütungen?
- zeitliche Nutzung: unbeschränkt, eingeschränkt?
- räumliche Nutzung: regional, landesweit, weltweit?
- mediale/sachliche Nutzung: Print, Online, unbeschränkt, eingeschränkt?
TFP (Time for pictures)
- im Kern wie ein ModelVertrag
- honorarfreier ModelVertrag zu Test/Übungszweck (Model übt, Fotograf übt ...)
- kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen (Bilder werden von beiden Parteien nur für eigene Werbezwecke genutzt)
Property Release
- eine Art ‚Mietvertrag', die der Fotograf mit einem Inhaber von Gebäude/Grundstück vereinbart (um zu einer bestimmten Zeit Gebäude/Grundstück zu betreten und Aufnahmen zu erstellen)
- Wann? Wie lange? Wie oft?
- Vergütungen?
- Klärung von möglichen Haftungsrisiken beim Betreten von Gebäude/Grundstück
◼ Nutzungsrechte vergeben ↑
Die Urheberschaft an einem Bild kann nicht abgegeben werden. Derjenige, der das Bild geschaffen hat, ist und bleibt Urheber. Der Urheber kann aber einem anderen ein Nutzungsrecht an seinem Bild einräumen. Auch hier bietet sich die schriftliche Fassung an, um im unwahrscheinlichen Fall des Streits auf klare Grundlagen zurückgreifen zu können. Die rechtlich beste Lösung ist auch hier ein Vertragsentwurf, den ein Fachanwalt für einen konkreten Einsatz formuliert.
Im Allgemeinen sollten – neben Angaben zu Namen und Anschriften der Vertragsparteien, zu Vergütung und der entsprechenden Bilddatei(en) – die folgenden vier Bereiche der Nutzung vertraglich beschrieben sein:
Persönliche Nutzung
- einfaches Nutzungsrecht (Fotograf behält weiterhin Möglichkeit, Nutzungsrechte zu vergeben) oder ausschließliche Nutzung nur durch einen bestimmten Vertragspartner?
- weiterhin Nutzung der Bilder für eigene Werbezwecke (Fotograf)?
Zeitliche Nutzung
- unbeschränkt oder eingeschränkt auf einen bestimmten Zeitraum?
Räumliche Nutzung
- unbeschränkt oder eingeschränkt auf eine bestimmte Region, ein Land?
Mediale/sachliche Nutzung
- unbeschränkt oder eingeschränkt auf private, gewerbliche oder werbliche Nutzung?
- unbeschränkt oder eingeschränkt auf ein bestimmtes Medium: Print (Buch, Zeitschrift, Plakat, Flyer, ...) oder online (Internetseite, Newsletter, ...)?